Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsbindung mit dem Besteller in Haupt- und Nebensachen unser Eigentum.
Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung für unsere Saldoforderung.
Soweit wir mit dem Besteller Bezahlung der Kaufpreisschuld auf Grund des Scheck-Wechselverfahrens vereinbaren, erstreckt sich der Vorbehalt auch auf die Einlösung des von uns akzeptierten Wechsels durch den Besteller und erlischt nicht durch Gutschrift des erhaltenen Schecks bei uns. Der Besteller ist verpflichtet, Datenträger, Handbücher, etc. pfleglich zu behandeln.
Bei Pfändung oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Besteller unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gem. § 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, die entstehenden Interventionskosten zu erstatten, trägt diese der Besteller. Der Besteller ist weiterhin berechtigt, die gelieferte Ware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr weiter zu veräußern, jedoch nur unter Hinweis auf den Eigentumsvorbehalt.
Für Weiterveräußerungen soll im Einzelnen Folgendes gelten: Die Forderungen des Bestellers aus einer Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden bereits jetzt in Höhe des Fakturenbetrags (einschließlich MwSt.) zur Sicherung unserer sämtlichen Forderungen aus dem Geschäftsverhältnis an uns abgetreten, und zwar gleichgültig, ob die Ware ohne oder nach Verarbeitung und ob sie an einen oder mehrere Abnehmer veräußert wird.
Steht die weiterverkaufte Ware im Eigentum des Bestellers und dritter Personen, so tritt der Besteller an uns die Forderungen aus der Weiterveräußerung zu demjenigen Bruchteil ab, der dem (Mit-) Eigentumsanteil des Verkäufers entspricht.
Für den Fall, dass die Vorbehaltsware vom Besteller zusammen mit anderen, nicht uns gehörenden Waren, sei es ohne, sei es nach Verarbeitung, verkauft wird, gilt die Forderungsabtretung nur in Höhe des Rechnungswertes der Vorbehaltware, die mit den anderen Waren Gegenstand eines Kaufvertrages oder Teil des Gegenstandes eines solchen ist.
Entsprechendes gilt, wenn die Vorbehaltsware allein oder mit anderen Waren Gegenstand oder Teilgegenstand eines Werk-, Werklieferungs- oder ähnlichen Vertrages ist. Zu anderen als den oben genannten Verfügungen ist der Besteller nicht berechtigt.
Der Besteller ist verpflichtet, Dritte, insbesondere Dritterwerber der Ware, hierauf hinzuweisen. Der Besteller ist solange berechtigt und verpflichtet, an uns abgetretene Forderungen einzuziehen, als diese Ermächtigung durch uns nicht ausdrücklich widerrufen worden ist.
Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Konkurs-, Vergleichs- oder Gesamtvollstreckungsverfahren gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt.
Ist dies aber der Fall, können wir verlangen, dass der Besteller die Abgetretene Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldner (Dritten) die Abtretung mitteilen.
Übersteigt der Wert uns gegebener Sicherheiten unsere Lieferungsforderungen insgesamt im mehr als 20%, so sind wir auf Verlangen des Bestellers insoweit zur Rückübertragung verpflichtet.